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Vorkaufsrecht der Gemeinde
Die gemeindlichen Vorkaufsrechte sind das Recht der Gemeinden, ein
Grundstück mit dem Vertragsinhalt zu erwerben, zu dem es an einen Dritten
veräußert werden soll.
Voraussetzung für die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde ist das
Vorliegen eines Kaufvertrags. Bei einem dem Verkauf wirtschaftlich
gleichkommenden Rechtsgeschäft (z.B. Tauschvertrag, wird kein Vorkaufsfall
ausgelöst. Dasselbe gilt für eine Schenkung, eine Erbauseinandersetzung,
einen Konkurs oder eine Zwangsvollstreckung.
Der Gemeinde steht ein allgemeines Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten
Grundstücken in folgenden Bereichen des Gemeindegebiets zu:
- im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um
Grundstücke handelt, für die eine Nutzung für öffentliche Zwecke
(Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungsflächen)
festgesetzt ist. Der Bebauungsplan muß rechtsverbindlich sein; ein
einfacher Bebauungsplan reicht aus (§ 30 BauGB)
- in einem Umlegungsgebiet (§§ 45 ff. BauGB)
- in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und
städtebaulichen Entwicklungsbereich (§§ 136, 165 ff. BauGB)
- im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung (§ 172 BauGB)
Darüber hinaus steht der Gemeinde auch ein Vorkaufsrecht beim Verkauf von
unbebauten Grundstücken zu, soweit es sich um Flächen handelt,
- für die im Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche
oder Wohngebiet dargestellt ist,
- die nach dem Bebauungsplan, im Vorgriff auf einen Bebauungsplan oder
im unbeplanten Innenbereich vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut
werden können (§§ 30, 33, 34 BauGB).
Über das allgemeine Vorkaufsrecht hinaus kann die Gemeinde durch
Satzung ein besonderes Vorkaufsrecht begründen:
- für unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans
- für Grundstücke in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen,
etwa die Aufstellung eines Bebauungsplans oder die Ausweisung eines
städtebaulichen Entwicklungsbereichs, in Betracht zieht.
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes durch die Gemeinde bedeutet, daß sie als
Käuferin in den bestehenden Kaufvertrag zu denselben Bedingungen eintritt,
und damit grundsätzlich auch in die Verpflichtung, den Kaufpreis zu
bezahlen. Die Kommune hat das Wahlrecht, lediglich zum Verkehrswert zu
erwerben, dann aber mit der Folge, daß (nur) der Verkäufer vom Vertrag
zurücktreten kann.
Das Vorkaufsrecht darf nur dann ausgeübt werden, wenn das Wohl der
Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB). Es muß also ein
öffentliches Interesse vorliegen, das das Vorkaufsrecht erforderlich
macht. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Gemeinde;
abzuwägen sind die öffentlichen Belange an der Nutzung des Grundstücks für
öffentliche Zwecke mit den privaten Belangen der Vertragsparteien. Dies
bedeutet eine grundsätzliche Einschränkung für die Ausübung des
Vorkaufsrechts; das erworbene Grundstücke muß also ihrem Zweck zugeführt
werden. Bei Wohnbaugrundstücken hat sie diese an Bauwillige zu veräußern.
Ein Vorkaufsrecht besteht nicht bei einer Schenkung, bei einem Tausch, bei
der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und bei Erb- oder
Vermögensauseinandersetzungen.
Es besteht gemäß § 27a BauGB auch die Möglichkeit, daß die Gemeinde das ihr
zustehende Vorkaufsrecht zugunsten Dritter ausübt. Voraussetzung ist
allerdings, daß dieser die Wohnbaugrundstücke dem sozialen Wohnungsbau oder
dem Wohnbedarf eines besonderen Personenkreises zuführt. Somit ist die
Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde auch zugunsten eines
Bauträgers zulässig, der entsprechende Verpflichtungen eingeht. Darüber
hinaus kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten eines Bedarfs-, Entwicklungs-
oder Sanierungsträgers ausgeübt werden.
Das Vorkaufsrecht wird durch Bescheid gegenüber dem Grundstückseigentümer
ausgeübt. Mit Zustellung des Bescheids wird der Kaufvorgang zwischen
Gemeinde und Verkäufer wirksam; ein mit einem anderen Käufer abgeschlossener
Kaufvertrag wird somit unwirksam.
Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist seitens der Gemeinde zu begründen. Es
darf nur innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des
Kaufvertragsabschlusses an die Gemeinde ausgeübt werden. Zur Mitteilung des
Abschlusses ist der Notar verpflichtet.
Der Käufer kann die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 27 BauGB abwenden,
wenn die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften
oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit
ausreichender Sicherheit bestimmbar ist, der Käufer in der Lage ist, das
Grundstück binnen angemessener Frist dementsprechend zu nutzen, und er sich
vor Ablauf der Frist (2 Monate) hierzu verpflichtet. Weist eine auf dem
Grundstück befindliche bauliche Anlage Mißstände oder Mängel auf, kann der
Käufer die Ausübung des Vorkaufsrechts abwenden, wenn er diese Mißstände
oder Mängel binnen angemessener Frist beseitigen kann und er sich vor Ablauf
der Frist zur Beseitigung verpflichtet.
Diese Frist kann auf Antrag des Käufers um weitere zwei Monate verlängert
werden.
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes ist im Einzelfall für den Erwerber
bedauerlich, für den Verkäufer finanziell aber ohne Nachteil, weil mit der
Ausübung des Vorkaufsrechtes die Kommune in den bereits abgeschlossenen
Kaufvertrag eintritt. Sie hat deshalb alle die Verpflichtungen zu erfüllen,
die Käufer und Verkäufer dieses Kaufvertrages ausgehandelt haben. Dies gilt
in allererster Linie für den Kaufpreis. § 28 BauGB bestimmt mit Hinweis auf
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, daß die Gemeinde mit ihrem
Eintritt in den Kaufvertrag grundsätzlich auch den ausgehandelten Kaufpreis
bezahlen muß.
Nach § 28 BauGB (Baugesetzbuch) hat die Gemeinde ein Wahlrecht:
überschreitet der zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarte Kaufpreis den
Verkehrswert in erkennbarer Weise deutlich, braucht die Gemeinde nur den
Verkehrswert zu bezahlen. In diesem Fall hat nur der Verkäufer das Recht,
den Kaufvertrag rückgängig zu machen.
Besteht an einem Grundstück kein Vorkaufsrecht oder übt die Gemeinde das ihr
zustehende Vorkaufsrecht nicht aus, ist dem Verkäufer ein Negativzeugnis
über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des Vorkaufsrechts
auszustellen (§ 28 Abs. 1 BauGB). Die Auflassung im Grundbuch darf dann
erst erfolgen, wenn das Negativzeugnis vorliegt.
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